6.5 An der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 nahm Rechtsanwalt C.________ schliesslich unentschuldigt nicht teil, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Schreiben vom 23. Februar 2021 am 9. Februar 2021 um 14.58 Uhr per Fax die Terminmitteilung an seine Korrespondenzadresse c/o Rechtsanwalt K.________ zugestellt hatte. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Einvernahme geltend, sie habe die Vollmacht für Rechtsanwalt C.________ unterschrieben, weil sie gedacht habe, ihre Familie habe ihm den Auftrag für ihre Verteidigung erteilt (S. 2 Z. 24 f.). Rechtsanwalt C.__