__ (Ort) gab sie zwar zu, dass seien sie und die Mitbeschuldigten. An das Haus könne sie sich aber nicht erinnern (S. 8 Z. 324 ff.). Ansonsten stritt sie sämtliche weiteren vorgehaltenen Einbruchdiebstähle stets ab. 6.4 Der E-Mail vom 9. März 2021 von Rechtsanwältin G.________ an Rechtsanwalt B.________, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des vorliegenden Verfahrens in ihrer Replik vom 29. März 2021 nachreichte, ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt C.________ seine Klientin nach Ansicht von Rechtsanwältin G.__