Rechtsanwalt C.________ forderte die Beschwerdeführerin ferner trotz ihrer Aussageverweigerung dazu auf, Aussagen zu ihren beiden vier Monate alten Töchtern zu machen (S. 2 Z. 29 ff.). Von den Einbruchdiebstählen gab die Beschwerdeführerin neben demjenigen in I.________ (Ort), welchen sie bereits bei der Hafteröffnung zugegeben hatte (vgl. S. 5 Z. 186 mit dem Protokoll der Hafteröffnung S. 7 Z. 198 ff.), lediglich einen weiteren zu, betreffend welchem Bargeld (u.a. alte Schweizer Banknoten) im Auto der beschuldigten Personen gefunden worden war (S. 6 Z. 238 ff.).