6. Zu prüfen ist somit die beantragte Aus-den-Akten-Weisung sämtlicher Ermittlungsakten, welche die Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung betreffen und folglich zumindest vorfrageweise, ob die Beschwerdeführerin während der Sistierung der amtlichen Verteidigung vom 1. bis am 9. Februar 2021 nicht rechtmässig vertreten worden ist. Dem Antrag liegen soweit erheblich die folgenden Prozesshandlungen zugrunde: 6.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2021 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt, da ihr mehrere Einbruchdiebstähle zur Last gelegt werden.