Inwiefern Art. 26 BGFA, wonach die Aufsichtsbehörde (nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA informiert, vorliegend einschlägig sein soll, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht einzutreten.