Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.