Urteil 6B_1239/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1). 5.2 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Bern [KAG; BSG 168.11]). Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden (Art. 32 Abs. 1 KAG).