Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schützenswerten Interesse, das nicht zwingend ein rechtliches Interesse ist, sondern ein tatsächliches Interesse sein kann. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht, um die Beschwerdeberechtigung zu verleihen (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276; 133 IV 121 E. 1.2 S. 124; Urteil 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2). Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsregel verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt, und dass er demzufolge daraus ein subjektives Recht ableiten kann.