382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er durch eine blosse Reflexwirkung betroffen ist (Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 143 IV 313). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schützenswerten Interesse, das nicht zwingend ein rechtliches Interesse ist, sondern ein tatsächliches Interesse sein kann.