5. Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation im Hinblick auf Ziff. 2 (Nichtmeldung kantonale Anwaltskammer) der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren Ziff. 4-6). 5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.