3 Grundsatz existieren Ausnahmen, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern neben dem geltend gemachten Anspruch auf Aus-den-Akten-Weisung sämtlicher Ermittlungsakten aus der Zeit der sistierten Wahlverteidigung vom 1. Februar bis am 9. Februar 2021 ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse daran besteht, dass im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung keine rechtsgenügende Verteidigung im Sinne von Art. 128 ff. StPO zur Verfügung gestanden hat.