Die Praxis der Beschwerdekammer hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475 E. 2). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung anficht, stellt sie in Antrag Ziff. 2 ihrer Beschwerde ein Feststellungsgesuch, welches die Grundlage für das Leistungsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerde darstellt. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf den Grundsatz, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2;