4. Zu prüfen ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Ziff. 1 (Nichtentfernung von Akten) der angefochtenen Verfügung. 4.1 Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da sich der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind.