2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. März 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. März 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest.