3. Die Vorinstanz sei gerichtlich zu verpflichten, sämtliche Ermittlungsakten, welche die Wahlverteidigung der Beschuldigten durch RA C.________ im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung betreffen, insbesondere das Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 4. Februar 2021, infolge der fehlenden rechtsgenügenden Verteidigung und der daraus folgenden Verletzung der Verfahrensrechte der Beschuldigten, als unverwertbar aus den Akten zu weisen.