2 der Verfügung) ab. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschuldigten, im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung vom 1. Februar bis am 9. Februar 2021, keine rechtsgenügende Verteidigung im Sinne von Art. 128 ff. StPO zur Verfügung stand.