Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln / Aus-den-Akten-Weisung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. Februar 2021 (O 21 176) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge der Beschwerdeführerin so- wohl auf Aus-den-Akten-Weisung von noch zu bestimmenden Aktenstücken (Ziff. 1 der Verfügung) als auch auf Meldung von Rechtsanwalt C.________ und Rechts- anwältin D.________ an die kantonale Anwaltskammer (Ziff. 2 der Verfügung) ab. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschuldigten, im Zeitraum der sistierten amtlichen Ver- teidigung vom 1. Februar bis am 9. Februar 2021, keine rechtsgenügende Verteidigung im Sinne von Art. 128 ff. StPO zur Verfügung stand. 3. Die Vorinstanz sei gerichtlich zu verpflichten, sämtliche Ermittlungsakten, welche die Wahlvertei- digung der Beschuldigten durch RA C.________ im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidi- gung betreffen, insbesondere das Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 4. Februar 2021, infolge der fehlenden rechtsgenügenden Verteidigung und der daraus folgenden Verletzung der Verfahrensrechte der Beschuldigten, als unverwertbar aus den Akten zu weisen. 4. Die Befähigung und Berechtigung von RA C.________ in der Schweiz als Anwalt tätig zu sein, sei von Amtes wegen gerichtlich zu überprüfen oder es sei die Staatsanwaltschaft mit dieser Überprüfung zu beauftragen 5. RA C.________ sei, im Falle eines Verstosses gegen das BGFA und/oder des Verstosses gegen die anwaltlichen Standesregeln der Schweiz und des Kantons Bern, von Amtes wegen der An- waltskammer des Kantons Bern zu melden und es sei eine angemessene Sanktionierung (Diszi- plinarmassanhmen) von RA C.________ zu beantragen oder direkt zu erwirken. 6. Sollten Disziplinarmassnahmen gegenüber RA C.________ verfügt werden, seien diese gemäss Art. 26 BGFA der zuständigen Stelle in Deutschland zu melden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST - 2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwer- deverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. März 2021 eine Stel- lungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. März 2021 und hielt an den gestellten An- trägen fest. 3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Be- 2 schwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO); demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand vor der Be- schwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementspre- chend auch begrenzt (Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 147 vom 13. April 2021 E. 2.2; BK 19 20 vom 8. Februar 2019 E. 4; BK 18 474 vom 22. November 2018 E. 2; BK 12 228 vom 29. Oktober 2012). Die angefochtene Verfü- gung vom 15. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich ein beschwer- defähiges Anfechtungsobjekt und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht er- hoben. 4. Zu prüfen ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Ziff. 1 (Nichtentfernung von Akten) der angefochtenen Verfügung. 4.1 Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da sich der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Infolgedessen hat die beschuldigte Person grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (vgl. u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 368 vom 21. November 2019 E. 2, BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 2.2, BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2, BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2, BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Praxis der Be- schwerdekammer hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475 E. 2). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung anficht, stellt sie in Antrag Ziff. 2 ihrer Beschwerde ein Feststellungsgesuch, welches die Grund- lage für das Leistungsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerde darstellt. Die Staatsan- waltschaft verweist zu Recht auf den Grundsatz, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 204 vom 10. August 2018 E. 5.1; BK 19 60 vom 17. April 2019 E. 3.4; BK 17 429 vom 6. März 2018 E. 2.2). Gleiches gilt be- treffend das Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Vom genannten 3 Grundsatz existieren Ausnahmen, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwie- fern neben dem geltend gemachten Anspruch auf Aus-den-Akten-Weisung sämtli- cher Ermittlungsakten aus der Zeit der sistierten Wahlverteidigung vom 1. Februar bis am 9. Februar 2021 ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse daran besteht, dass im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung keine rechtsgenü- gende Verteidigung im Sinne von Art. 128 ff. StPO zur Verfügung gestanden hat. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeschrift kann folglich formell nicht eingetreten werden, auf die darin aufgeworfene Rechtsfrage ist allerdings in Zu- sammenhang mit Rechtsbegehren Ziff. 3 einzugehen. 5. Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation im Hinblick auf Ziff. 2 (Nichtmel- dung kantonale Anwaltskammer) der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren Ziff. 4-6). 5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er durch eine blosse Reflexwirkung betroffen ist (Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 143 IV 313). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schützenswerten Inter- esse, das nicht zwingend ein rechtliches Interesse ist, sondern ein tatsächliches In- teresse sein kann. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht, um die Be- schwerdeberechtigung zu verleihen (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276; 133 IV 121 E. 1.2 S. 124; Urteil 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2). Der Beschwerde- führer muss somit nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsregel verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt, und dass er demzufolge dar- aus ein subjektives Recht ableiten kann. Die Verletzung eines sich auf ein anderes Rechtssubjekt beziehendes Interesse genügt nicht, um die Beschwerdeberechti- gung zu begründen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 S. 193 mit Hinweisen [= Pra 2006 Nr. 21]; Urteil 6B_1239/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1). 5.2 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern unterstehen Anwältin- nen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Bern [KAG; BSG 168.11]). Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden (Art. 32 Abs. 1 KAG). Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 KAG). Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlos- sen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behan- delt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Regis- terkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 4 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführe- rin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfü- gung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interes- se daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönli- chen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interes- se an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individua- linteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Be- schwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf ei- ne Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführe- rin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwalts- aufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den ange- zeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers. Inwiefern Art. 26 BGFA, wonach die Aufsichtsbehörde (nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA in- formiert, vorliegend einschlägig sein soll, geht aus der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin nicht hervor. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochte- nen Verfügung ist somit nicht einzutreten. 6. Zu prüfen ist somit die beantragte Aus-den-Akten-Weisung sämtlicher Ermittlungs- akten, welche die Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum der sis- tierten amtlichen Verteidigung betreffen und folglich zumindest vorfrageweise, ob die Beschwerdeführerin während der Sistierung der amtlichen Verteidigung vom 1. bis am 9. Februar 2021 nicht rechtmässig vertreten worden ist. Dem Antrag lie- gen soweit erheblich die folgenden Prozesshandlungen zugrunde: 6.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2021 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt, da ihr mehrere Einbruchdiebstähle zur Last gelegt werden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. 6.2 Rechtsanwalt C.________ meldete sich mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (vorab per E-Mail) bei der Staatsanwaltschaft und machte geltend, E.________, die Mit- beschuldigte der Beschwerdeführerin, habe ihn mit ihrer Verteidigung beauftragt. Sie (E.________) habe direkt nach ihrer Festnahme darum gebeten, dass er über ihre Verhaftung informiert würde. Ferner habe sie gegenüber der Kantonspolizei zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihm verteidigt werden möchte. Mit Schreiben gleichen Datums (ebenfalls vorab per E-Mail) machte er demgegenüber geltend, E.________ habe anscheinend nach Frau F.________ [recte: Rechtsanwältin 5 G.________] verlangt. Wie von ihm zunächst gegenüber dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft angekündigt, wolle die Beschwerdeführerin seine Unterstüt- zung. Ein Herr H.________ von der Kantonspolizei Bern habe ihm gegenüber mehrfach bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach ihm verlangt habe. Rechts- anwalt C.________ erhielt gestützt darauf am 22. Januar 2021 eine einmalige Be- suchsbewilligung für einen Haftbesuch bei der Beschwerdeführerin. Während des Haftbesuchs am 26. Januar 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für Rechtsanwalt C.________, welche dieser mit Schreiben vom 27. Ja- nuar 2021 bei der Staatsanwaltschaft einreichte, verbunden mit dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Rechtsanwalt C.________ machte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ferner geltend, der bis dato eingesetzte amtliche Verteidiger habe ohne das Einverständnis seiner Klientin eine Einvernahme des Geschädigten [aus I.________ (Ort)] beantragt. Offensichtlich sei diesem noch nicht bekannt, dass seine Mandantin vollumfänglich geständig sei. Die Staatsan- waltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 29. Januar 2021 mit, die Einvernahme des Geschädigten finde von Amtes wegen statt. Rechtsanwalt C.________ verzichtete auf die Teilnahme, dafür nahm Rechtsanwalt B.________ an der Einvernahme teil. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt B.________. 6.3 Am 4. Februar 2021 fand die dritte Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, neu in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________. Dem Protokoll kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zweimal geltend machte, sie wolle mit ihrem Anwalt sprechen, was jedoch nicht geschah und worauf Rechtsanwalt C.________ auch nicht insistierte. Einmal fragte er die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll in diesem Zusammenhang, was sie denn besprechen wolle (S. 3 Z. 68 und S. 6 Z. 246 ff.). Rechtsanwalt C.________ forderte die Beschwerdeführerin ferner trotz ihrer Aussageverweigerung dazu auf, Aussagen zu ihren beiden vier Monate alten Töchtern zu machen (S. 2 Z. 29 ff.). Von den Einbruchdiebstählen gab die Be- schwerdeführerin neben demjenigen in I.________ (Ort), welchen sie bereits bei der Hafteröffnung zugegeben hatte (vgl. S. 5 Z. 186 mit dem Protokoll der Haf- teröffnung S. 7 Z. 198 ff.), lediglich einen weiteren zu, betreffend welchem Bargeld (u.a. alte Schweizer Banknoten) im Auto der beschuldigten Personen gefunden worden war (S. 6 Z. 238 ff.). Dieses Geständnis bekräftige sie anlässlich der Ein- vernahme vom 18. Februar 2021 (S. 7 Z. 222, S. 9 Z. 286 und S. 10 Z. 346). Unter dem Eindruck der Fotos von einem grauen Opel Vectra und vermutlich drei Frauen in der Nähe des Tatorts in J.________ (Ort) gab sie zwar zu, dass seien sie und die Mitbeschuldigten. An das Haus könne sie sich aber nicht erinnern (S. 8 Z. 324 ff.). Ansonsten stritt sie sämtliche weiteren vorgehaltenen Einbruch- diebstähle stets ab. 6.4 Der E-Mail vom 9. März 2021 von Rechtsanwältin G.________ an Rechtsanwalt B.________, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des vorliegenden Verfah- rens in ihrer Replik vom 29. März 2021 nachreichte, ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt C.________ seine Klientin nach Ansicht von Rechtsanwältin G.________ während der Einvernahme vom 4. Februar 2021 ungenügend vertei- digt haben soll: Dieser hat Frau A.________ während der Einvernahme vom 4. Februar 2021 un- genügend verteidigt. Er hatte offensichtlich keine Aktenkenntnis, da er sich zu Beginn bei mir bezüg- 6 lich einiger Fakten erkundigen wollte. Des weiteren hat er Ihre Mandantin offenbar schlecht instruiert. Zu Beginn bestritt sie nämlich, dass es sich bei den vier Monate alten Zwillingen, nicht um ihre Kinder halten würde, obwohl sie offensichtlich die Mutter der beiden Kinder ist. Sie wirkte sehr verunsichert und bat während drei Mal um eine Unterbrechung der Einvernahme und um Rücksprache mit ihrem Verteidiger. Dieser gab ihr jedesmal in italienischer Sprache zu verstehen, dass dies nicht nötig sei, sie weiterreden und die vorgehaltenen Einbrüche einfach zugeben solle. Im Protokoll verbalisiert wur- de nur einmal, dass Herr RA C.________ seiner Mandantin ihren Wunsch auf eine Rücksprache mit ihm verwehrte. Sie wurde immer unsicherer, drehte sich einmal zu ihm um, um in in italienisch zu fra- gen, auf welcher Seite er eigentlich stehe. 6.5 An der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 nahm Rechts- anwalt C.________ schliesslich unentschuldigt nicht teil, nachdem ihm die Staats- anwaltschaft gemäss ihrem Schreiben vom 23. Februar 2021 am 9. Februar 2021 um 14.58 Uhr per Fax die Terminmitteilung an seine Korrespondenzadresse c/o Rechtsanwalt K.________ zugestellt hatte. Die Beschwerdeführerin machte anläss- lich dieser Einvernahme geltend, sie habe die Vollmacht für Rechtsanwalt C.________ unterschrieben, weil sie gedacht habe, ihre Familie habe ihm den Auf- trag für ihre Verteidigung erteilt (S. 2 Z. 24 f.). Rechtsanwalt C.________ habe ihr später allerdings mitgeteilt, dass er nicht von ihrer Familie beauftragt worden sei (S. 2 Z. 36 f.). Sie äusserte in der Folge ihren Wunsch, nicht mehr von Rechtsanwalt C.________ vertreten zu werden, worauf die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ aufgehoben wurde. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Reihe von Rügen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des BGFA durch die Staatsanwaltschaft bzw. der sich daraus ergebenden Verletzung von Verteidi- gungsrechten durch selbige vor. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin teils nur oberflächlich mit der hinlänglichen Begründung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen wird: Jede beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO), wobei das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht eine blosse Ord- nungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 129 StPO N 6). Art. 127 Abs. 5 StPO schreibt vor, dass die Verteidigung von beschuldigten Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23.06.2000, demnach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art. 21 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat gemäss den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen — für Deutschland: Rechtsanwalt — auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichts- behörden vertreten. Sie werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Die eidgenössi- schen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen diese Anwältinnen und Anwälte auftreten, kön- nen verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen (Art. 22 BGFA). Besteht für ein Ver- fahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Eivernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen 7 Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Gemäss Botschaft zum BGFA vom 28.04.1999 (BBl 1999 6013 ff.) entspricht die Regelung der Rechtsprechung des EuGH. Das Einvernehmen stellt da- bei eigentlich eher eine Formalität dar, welche die Anwältinnen und Anwälte des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert (BBI 1999 6063 f.). Herr Rechtsanwalt C.________ ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrepu- blik Deutschland mit Kammerzugehörigkeit Freiburg registriert. Er verfügt mit Herrn Rechtsanwalt K.________ über einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Korrespondenzanwalt in der Schweiz. Als Berechtiger, in Deutschland den Anwaltsberuf auszuüben darf Herr Rechtsanwalt C.________ damit gemäss Art. 21 ff. als dienstleistungserbringender Anwalt Personen, auch in Ver- fahren bei denen Anwaltszwang gilt, vor Gericht vertreten. Herr Rechtsanwalt C.________ verfügte zudem bis zum Widerruf am 10.02.2021 über eine schriftliche Vollmacht der Beschuldigten. Die Be- schuldigte wurde damit von Herrn Rechtsanwalt C.________ als ihrem schriftlich bevollmächtigten Wahlverteidiger in der Zeit vom 26.01.2021 bis 10.02.2021 rechtsgültig vertreten. Ein Grund, Ak- tenstücke, insbesondere von Beweismassnahmen, welche in dieser Zeit entstanden sind, aus den Ak- ten zu weisen, besteht damit nicht. Anzumerken bleibt, dass die Verpflichtung, im Einklang mit einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt zu handeln, das Erfordernis eines Korrespon- denzanwaltes betraf und nicht die Koordination zwischen Wahlverteidigung und amtlicher Verteidi- gung. Zur Vermeidung einer unkoordinierten Rechtsvertretung der Beschuldigten wurde deshalb viel- mehr das amtliche Mandat sistiert, solange das Mandat von Herrn Rechtsanwalt C.________ als Wahlverteidiger bestand. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte in jedem Fall vor einem Haftbesuch von Rechtsanwalt C.________ die amtliche Verteidigung informieren müssen, ist nicht ersichtlich, woraus sie diese Pflicht der Staatsanwaltschaft ableitet; eine solche bestand vor- liegend auch nicht. Insbesondere verpflichtet Art. 128 StPO und der dortige Ver- weis auf die Standesregeln für Rechtsanwälte die Staatsanwaltschaft nicht, die amtliche Verteidigung über den Besuch eines anderen Rechtsanwalts zu informie- ren. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter in Ziff. 2.3 der Beschwerde vor, ihre Voll- macht vom 26. Januar 2021 an Rechtsanwalt C.________ sei rechtsungültig: Die von der Beschuldigten unterzeichnete Vollmacht an RA C.________ vom 26. Januar 2021 wird von der amtlichen Verteidigung als rechtsungültig erachtet. Diese Vollmacht verweist auf Paragraphen der deutschen Strafrechtsordnung und nicht auf Bestimmungen der schweizerischen StPO oder des schweizerischen Anwaltsrechts nach BGFA. Ausserdem firmiert die Vollmacht mit einem deutschen Domizil und nicht mit einem Domizil in der Schweiz. Die Vollmacht entspricht demnach nicht den An- forderungen von Art. 12 BGFA. Die Angabe des Domizils von Rechtsanwalt C.________ in L.________ (Ort), Deutschland, und der Verweis auf Normen der Deutschen Strafprozessordnung lassen die Vollmacht vom 26. Januar 2021 in Bezug auf die Entstehung des Man- dats nicht rechtsungültig werden (Art. 19 f. Obligationenrecht [OR; SR 220]). Ferner ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es sich beim Vorliegen einer Voll- macht strafprozessual um eine Ordnungsvorschrift handelt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., 2020, N 8 zu Art. 129). 8 Die Rüge verfängt folglich in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. 7.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie mit Verweis auf Art. 22 BGFA geltend macht, Rechtsanwalt C.________ sei fachlich als Wahlver- teidiger ungenügend qualifiziert und die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewe- sen, die Befähigung von Rechtsanwalt C.________ von Amtes wegen zu überprü- fen. Art. 22 Abs. 1 BGFA ist vorab eine «Kann-Bestimmung» und behandelt ferner den Nachweis einer Anwaltsqualifikation, womit die Ausübungsberechtigung ge- meint ist. Bei Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wird das Vorliegen der beruflichen Ausübungsberechtigung vermutet, wenn der betreffende Rechtsanwalt im Register seines Herkunftslandes eingetragen ist. In diesem Fall wird auch auf den zusätzlichen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f BGFA in der Regel verzichtet, da dieser aufgrund der Eintragung im Anwaltsregister ebenfalls vermutet wird (DREYER, in: Kommentar zum Anwaltsge- setz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 2 und N 4 zu Art. 2; FELLMANN, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 60). Rechtsanwalt C.________ verfügt durch die Eintragung im öf- fentlich abrufbaren Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechts- anwaltskammer Deutschland gerichtsnotorisch über eine Ausübungsberechtigung, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung hinweist. Damit ist seine Anwalts- qualifikation im Sinne von Art. 22 BGFA nachgewiesen. 7.5 Die Beschwerdeführerin verkennt ferner die Bedeutung von Art. 23 BGFA, wenn sie trotz der hinlänglichen Darlegung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung weiterhin pauschal und ohne echte Auseinander- setzung mit der Begründung geltend macht, Rechtsanwalt C.________ hätte im Einvernehmen mit Rechtsanwalt B.________ handeln müssen. Es kann auf die Begründung der Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999 verwiesen werden, wonach diese Bestimmung lediglich formeller Na- tur sei und sich die Rolle des Anwalts des Aufnahmestaates auf die eines Korre- spondenzanwalts reduziere. Die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln darf selbst im Falle eines Verfahrens mit Anwaltszwang nicht über die Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils hinausgehen (vgl. auch FELLMANN, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, S. 62; DREYER, in: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte BGFA, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 23). Rechtsanwalt C.________ verfügt mit Rechtsanwalt K.________ über einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Korrespondenzanwalt in der Schweiz. Die Staats- anwaltschaft war weder berechtigt noch verpflichtet, ihn darüber hinaus zum ein- vernehmlichen Handeln mit Rechtsanwalt B.________ zu zwingen. 7.6 Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in ei- nem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) 9 und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG). 10 8. 8.1 Vertieft einzugehen ist auf die Rüge, der Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 1. Februar bis zum 9. Februar 2021 keine wirksame Verteidigung zur Verfügung gestanden, da diese fachlich ungenügend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin begründet dies insbesondere damit, Rechtsanwalt C.________ habe ihr im Gegen- satz zu Rechtsanwalt B.________ eine Strategie der Selbstbelastung empfohlen. Sie habe sich gestützt darauf anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 selbst belastet und widersprüchliche Aussagen gemacht. Rechtsanwalt C.________ habe die Verteidigung verweigert und die Beschwerdeführerin letztlich im Stich gelassen. 8.2 Die beschuldigte Person ist grundsätzlich frei, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu betrauen, sofern dieser nach dem BGFA berechtigt ist, Partei- en vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO). Unbesehen davon sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, dass den Strafbehörden eine prozessuale Fürsorgepflicht zukommt, wenn sie beobachten, wie die Verteidigung Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt. 8.3 Der Anspruch der beschuldigten Person auf eine sachkundige, engagierte und ef- fektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessua- len Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Um- stände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne ent- sprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer per- sönlichen Verteidigung durch sich selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166; 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). 8.4 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Per- son in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen in ihrem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleis- teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 131 I 185 E. 3.2.3 S. 192; 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51, je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig un- genügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen und bei einer pri- 11 vaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.). Eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht trifft nicht nur den Richter, sondern alle Strafbehörden (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85; 120 Ia 48 E. 2b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.5.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 380 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). Insofern handelt es sich mit den Worten von WOHLERS eher um eine prozessuale Fürsorgepflicht (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Per- son und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; mit Hin- weisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernah- men und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretun- gen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f. S. 290; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5, in: Plädoyer 2014 Nr. 4 S. 53, und 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 8.5 Zu prüfen ist vorliegend, ob seitens Rechtsanwalt C.________ als (notwendige) Wahlverteidigung eine schwere Pflichtverletzung vorliegt und ob die Verfahrenslei- tung gestützt auf ihre prozessuale Fürsorgepflicht deshalb hätte intervenieren müs- sen. Ins Gewicht fällt vorab, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt C.________ kurz vor dem zu beurteilenden Zeitraum privat mandatiert hat. Inwie- fern sie sich über dessen Mandatierung durch ihre Familie im Irrtum befand, ist für die Frage der wirksamen Verteidigung nicht erheblich. Aus dem Verhalten von Rechtsanwalt C.________ geht gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Be- schwerdeführerin keine schwere Pflichtverletzung hervor. Rechtsanwältin G.________ hat die Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ gemäss ihrer E- Mail zwar so wahrgenommen. Es ist aber festzuhalten, dass dieser Eindruck in den Verfahrensakten allgemein keine Stütze findet und insbesondere das Aussagever- halten der Beschwerdeführerin nicht auf eine grobe Pflichtverletzung ihrer Verteidi- gung schliessen lässt. So gestand sie lediglich zwei Einbruchdiebstähle ein, näm- lich in I.________ (Ort) und M.________ (Ort); letzteren, nachdem ihr vorgehalten worden war, dass mutmassliches Deliktsgut (133 Fünfliber sowie alte Schweizer Banknoten) in ihrem Auto gefunden worden war. Den Einbruchdiebstahl in I.________ (Ort) hatte sie bereits bei der Hafteröffnung zugegeben und denjenigen 12 in M.________ (Ort) bestätigte sie auch am 18. Februar 2021. Inwiefern die Be- schwerdeführerin am 18. Februar 2021 einen Einbruch widerrufen haben soll, wel- chen sie zuvor eingestanden hatte, ist abgesehen von den belastenden Zuge- ständnissen betreffend die Fotos in J.________ (Ort) – ohne dass ein Geständnis abgelegt worden wäre – nicht ersichtlich. Aus dem Aussageverhalten der Be- schwerdeführerin geht insbesondere hervor, dass sie keineswegs alles einfach zu- gab, wie ihr Rechtsanwalt C.________ angeblich geraten haben soll, sondern of- fensichtlich nur dann Zugeständnisse machte, wenn ihr Erkenntnisse aus belasten- den objektiven Beweismitteln (Fotos von einem grauen Opel Vectra und drei Frau- en in der Nähe des Tatorts; alte Schweizer Banknoten im grauen Opel Vectra der Beschuldigten) vorgehalten wurden. Eine eigentliche Strategie der Selbstbelastung – wie sie es nun rügt - lässt sich daraus nicht erkennen. Selbst wenn eine solche Strategie ersichtlich wäre, müsste gestützt darauf noch geprüft werden, ob diese trotz dem grossen Ermessen der Verteidigung offensichtlich falsch war. Die Behauptung seitens Rechtsanwalt C.________ mit Schreiben vom 28. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft, seine Klientin sei vollumfänglich geständig, bezog dieser ferner offensichtlich auf den einzuvernehmenden Geschädigten aus I.________ (Ort); den dortigen Einbruch hatte die Beschwerdeführerin bereits an- lässlich der Hafteröffnung am 22. Januar 2021 zugegeben. Auf die näheren Umstände der versäumten Einvernahme vom 10. Februar 2021 ist ferner nicht einzugehen, da diese in zeitlicher Hinsicht nicht in den gemäss Streit- gegenstand zu beurteilenden Zeitraum vom 1. bis zum 9. Februar 2021 fällt. 9. Zusammenfassend lässt sich aus den geltend gemachten Rügen kein offensichtlich fehlerhaftes bzw. sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten von Rechtsanwalt C.________ ableiten, gegen welches die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre pro- zessuale Fürsorgepflicht hätte opponieren müssen. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung wurde nicht verletzt. 10. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann. 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten - per Einschreiben) Bern, 27. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14