13 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Fortsetzung der mit Entscheid vom 18. Januar 2021 für eine Dauer von drei Monaten (bis 14. April 2021) angeordnete Untersuchungshaft bestätigt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.