diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen, der beschuldigten Personen und von einem der Opfer der damaligen Tat) als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.