Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Beteiligung an einem Mord (Art 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen (Spurenauswertungen; diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen, der beschuldigten Personen und von einem der Opfer der damaligen Tat) als verhältnismässig.