_, der scheinbar zwischenzeitlich im Ausland ausfindig gemacht werden konnte. Dessen Einvernahme wird gemäss delegierter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aktuell geplant. Aus dem Umstand, dass J.________ nicht in Untersuchungshaft versetzt worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Mordfall D.________ aufgrund der aktuellen Ermittlungen resp. Befragungen ohnehin unter seinen Landsleuten diskutiert werde. Nicht beurteilt werden kann, ob resp. inwieweit hinsichtlich N.________ und J.________ (noch) von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.