5.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Kollusionsgefahr aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Ermittlungen aufgrund eines DNA-Hits konkretisiert hätten, und aufgrund von ausstehenden Befragungen von – teils erkennungsdienstlich erfassten – Auskunftspersonen und von P.________, dessen Aufenthaltsort noch ausfindig gemacht werden müsse. 5.2.3 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.