von neurologischen Schmerzen hat er gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme. Er ist weder in ärztlicher Behandlung noch ist er auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen. Seine Ehefrau und Kinder sind berufstätig, die Kinder somit erwachsen und können für sich selbst sorgen (Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 46-59). Seine Kernfamilie bietet damit nicht genügend Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des schweren Tatvorwurfs und der im Fall einer Verurteilung