Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht derzeit der dringende Tatverdacht der Beteiligung an der Ermordung von D.________. Dabei handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf und dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung – selbst im Fall der Gehilfenschaft – eine mehrjährige Freiheitsstrafe und ein Landesverweis. Anders als im Jahr 2004 steht nun fest und ist dem Beschwerdeführer nun bekannt, dass am Tatort eine DNA-Spur von N.________ gesichert werden konnte. Ausserdem wird mittlerweile konkret gegen den Beschwerdeführer ermittelt.