5.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr trotz der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und trotz dessen sozialen Verwurzelung. Dies mit der Begründung, dass ihm im Fall einer Verurteilung wegen Mordes (evtl. Gehilfenschaft dazu) eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, er erstmals mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass am Tatort eine DNA-Spur einer verdächtigen Person (N.________) gefunden worden sei, und dass er Verwandte in Deutschland und im Kosovo habe. Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass er sich seit 30 Jahren in der Schweiz aufhalte und hier in R._____