da Q.________ kein Fahrzeug habe einlösen können) auf seinen Namen eingelöst hatte, obschon er selber keine Fahrberechtigung besessen hat. Aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens bestehen an dieser Erklärungsversion derzeit jedoch grösste Zweifel. Der dringende Verdacht, wonach der Beschwerdeführer am Tötungsdelikt beteiligt sein könnte (sei es auch nur in Form von Gehilfenschaft), kann derzeit resp. mit Blick auf den Umstand, dass die Strafuntersuchung erst am Anfang steht, nicht ausgeräumt werden. Zum bereits Gesagten (u.a. dem in Tatnähe gesichteten Fahrzeug sowie die Bekanntschaft mit N.________ und P.________; Schusswaffe;