Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es sich beim von der Polizei in der Tatnacht in Tatnähe gesichteten Fahrzeug der Marke T.________ mit dem genannten Kennzeichen um das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahrzeug gehandelt hat und/oder von der Täterschaft benutzt worden ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – den VW T.________ rein aus Nächstenliebe und ohne sich gross Gedanken gemacht zu haben (gemäss seinen Angaben wollte er «helfen», da Q.___