Die Familie Bittel wurde von mehreren Personen heimgesucht, die – wie die derzeit Tatverdächtigen – slawische Sprachen gesprochen haben sollen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es sich beim von der Polizei in der Tatnacht in Tatnähe gesichteten Fahrzeug der Marke T.________ mit dem genannten Kennzeichen um das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahrzeug gehandelt hat und/oder von der Täterschaft benutzt worden ist.