Der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden, wonach der vom Beschwerdeführer eingelöste VW T.________ von der Täterschaft benutzt worden sein soll, kann aufgrund der Aktenlage nicht beanstandet werden. Die anrückende Polizei stellte beim fraglichen VW T.________ ein solothurnisches Kennzeichen fest, welches dieselben Ziffern wie dasjenige des Beschwerdeführers aufwies. Im Auto befanden sich mehrere Personen. Zwei Monate später wurden der tatverdächtige N.________ und P.________ in eben diesem Fahrzeug von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Familie Bittel wurde von mehreren Personen heimgesucht, die – wie die derzeit Tatverdächtigen – slawische Sprachen gesprochen haben sollen.