8 ders als nun im Jahr 2021 – nicht daran hätte erinnern können, wem er seine Fahrzeuge ausgeliehen hatte. Jedenfalls lässt sich der Einvernahme vom 28. Januar 2004 kein Hinweis entnehmen, wonach «unfallbedingt» (der Beschwerdeführer soll im Jahr 2003 eine Schussverletzung erlitten haben) eingenommene Medikamente das Gedächtnis des Beschwerdeführers derart getrübt haben könnten. Wenig nachvollziehbar sind auch seine Erklärungen, weshalb er 1999 – ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein – zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst hatte.