Ohnehin ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft sind. Personen, die vorliegend interessierend strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (einerseits im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Raubüberfall resp. Mord, andererseits im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung zum Nachteil von K.________ oder den Einbruchdiebstählen), wollte der Beschwerdeführer zunächst nicht gekannt haben resp. kennen. Erst im späteren Verlauf räumte er ein, u.a. N.________ und P.________ flüchtig zu kennen.