Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schusswaffe handeln könnte, zumal (mutmasslich) schon dessen Fahrzeug im Rahmen der Tatbegehung verwendet worden ist. Ausserdem muss seine Erklärung, weshalb er zunächst den Besitz einer Schusswaffe verneint hat, als wenig glaubhaft bezeichnet werden (vgl. dazu Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 440 f., wonach er sich nicht daran habe erinnern können, eine Waffe zu besitzen). Ohnehin ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft sind.