Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr keine haftbegründende Relevanz zukommt. Dass die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht näher ausführt, weshalb eine Spurenauswertung derselben einen Einsatz in der Tatnacht belegen könnte, schadet nicht. Aus den Berichterstattungen in den Medien lässt sich entnehmen, dass die Familie F.________ mit Waffen bedroht und dem jüngsten Sohn der Familie F.________ eine Schusswaffe in den Mund gesteckt worden sein soll (vgl. etwa: www.bielertagblatt.ch/nachrichten/biel/ermittlungen-zu-toetungsdelikt-vor-20-jah- ren-dauern oder www.lematin.ch/story/il-est-mort-devant-ma-porte-une-balle-dans- le-dos-259059858200).