in Verbindung gebracht werden konnte), P.________ (welcher beide Fahrzeuge des Beschwerdeführers – unter anderem auch im Rahmen seiner Delinquenz – gefahren hatte) und L.________ (welcher angeblich die Freiheitsberaubung in Auftrag gegeben haben soll und den der Beschwerdeführer ebenfalls kennt) ergeben haben. Vor diesem Hintergrund sind derzeit an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Soweit die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schusswaffe betreffend ist festzuhalten, dass D.________ nicht mit dieser erschossen worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr keine haftbegründende Relevanz zukommt.