Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag am derzeitig (noch) zu bejahenden dringenden Tatverdacht, wonach er mit dem Mord an D.________ in Verbindung stehen könnte, nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht im Lauf des Verfahrens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten muss.