Sodann ist weiterhin wenig überzeugend, dass der Beschuldigte damals zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst haben will, sich jedoch weder dafür interessierte noch darum gekümmert haben will, durch wen die Fahrzeuge wofür benutzt wurden. Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten, des Umstands, dass das in der Tatnacht in Tatortnähe mit vier Insassen festgestellte Fahrzeug damals auf ihn eingelöst war sowie der seitens des Beschuldigten nachweislich unzutreffend erfolgten Bestreitung der Kenntnis mehrerer Mitverdächtiger ergeben sich derzeit weiterhin hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit dem Mord an D.__