Fahrzeug auf Wunsch des – inzwischen offenbar verstorbenen – Q.________ für diesen auf seinen eigenen Namen eingelöst habe (Einvernahme vom 13.01.2021, S. 5 Z. 111 ff.). Weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits im Jahr 2004 angab, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Sodann ist weiterhin wenig überzeugend, dass der Beschuldigte damals zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst haben will, sich jedoch weder dafür interessierte noch darum gekümmert haben will, durch wen die Fahrzeuge wofür benutzt wurden.