6 Soweit aufgrund der vorhandenen Unterlagen ersichtlich, ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die bisherigen Ermittlungshandlungen keine Erkenntnisse ergeben haben, aufgrund derer sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten bereits erheblich erhärtet hätte. Allerdings hat sich der dringende Tatverdacht inzwischen auch nicht abgeschwächt. So sprechen weiterhin mehrere Indizien dafür, dass der Beschuldigte etwas mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun haben könnte.