Anhaltspunkte dafür, dass er den VW T.________ wissentlich Dritten überlassen habe, um ihnen so die Begehung von Straftaten zu ermöglichen, lägen nicht vor. Der Umstand, wonach seine Aussagen aus dem Jahr 2004 nicht gleich lauten würden wie diejenige im Jahr 2021 und daher von den Strafverfolgungsbehörden als widersprüchlich bezeichnet würden, genüge in keiner Weise, um eine Beteiligung am Tötungsdelikt resp. einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Die Untersuchungshaft erweise sich vor diesem Hintergrund als Beugehaft.