Und auch betreffend die bei ihm sichergestellte Schusswaffe habe sich keine Verbindung zur fraglichen Tat ergeben. Bezüglich der beiden auf ihn eingelösten Fahrzeuge führte er aus, er hätte diese für Q.________ eingelöst (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 104 und Z. 154). Wer die Fahrzeuge gefahren sei resp. haben könnte, wisse er nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er den VW T.________ wissentlich Dritten überlassen habe, um ihnen so die Begehung von Straftaten zu ermöglichen, lägen nicht vor.