5 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein oder eine Ahnung davon zu haben, wer für die Tat verantwortlich sei. Er habe erst im Jahr 2004 erstmals von diesem Fall gehört (u.a. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 67-77). Weiter hält er fest, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens erhärten müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil müsse dieser zwischenzeitlich als abgeschwächt bezeichnet werden.