Der Beschwerdeführer habe sich stattdessen in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er im Unterschied zu seinen früheren Aussagen nun eingeräumt, P.________ – welcher die auf den Beschwerdeführer eingelösten zwei Fahrzeuge benutzt habe – vom Sehen her zu kennen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt von der Arbeit freigestellt gewesen (letzter Arbeitstag: 5. Mai 1999 [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 59-65]). Er hätte somit damals grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich an der Planung und/oder Organisation und/oder Durchführung der Tat zu beteiligen. Neben dem Beschwerdeführer gelten für die Staatsanwaltschaft und die Polizei N.___