Die Staatsanwaltschaft will aus ermittlungstaktischen Gründen nicht im Detail darlegen, welche Spurenauswertungen damit gemeint sind. Gemäss Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 konnte zwischenzeitlich der Voreigentümer der Schusswaffe ermittelt werden (Einvernahmeprotokoll Z. 643 f.). Weiter begründet die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die Ungereimtheiten hätten sich seit der Haftanordnung nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe sich stattdessen in weitere Widersprüche verstrickt.