- Anlässlich der kürzlich erfolgten Hausdurchsuchung wurde beim Beschwerdeführer eine Schusswaffe sichergestellt. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei mit dieser zwar nicht das Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ begangen worden, jedoch werde sie noch auf weitere Spuren untersucht, die deren Einsatz bei der Tat im Jahr 1999 belegen könnten. Die Staatsanwaltschaft will aus ermittlungstaktischen Gründen nicht im Detail darlegen, welche Spurenauswertungen damit gemeint sind.