4 - Der auf den Beschwerdeführer eingelöste VW T.________ wurde am 31. August 1999 durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrmessung angehalten. Im Fahrzeug befanden sich der zwischenzeitlich tatverdächtige N.________ (Beifahrer) und P.________ (Lenker). - N.________ gilt aufgrund von DNA-Hits als Tatverdächtiger im Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ und der Freiheitsberaubung von K.________. - P.________ gehörte in den Jahren 1999/2000 einer Einbrechergruppierung an. Gemäss Feststellungen der Polizei und Aussagen von P.________ (Einvernahme vom 7. Juli 2000) fuhr P._____