Zur Tatzeit hatte der Beschwerdeführer einen VW T.________ mit eben diesem Kontrollschild eingelöst. - Zur Tatzeit waren auf den Beschwerdeführer insgesamt zwei Fahrzeuge eingelöst (VW T.________ und Opel V.________), obschon der Beschwerdeführer nie über einen gültigen Fahrausweis verfügt hat.