3 werden. Der Abgleich in der DNA-Datenbank ergab später einen Spur-Spur-Hit (dazu auch nachfolgendender Absatz). Dies mit einem täterischen DNA-Profil, welches anlässlich der Tatbestandsaufnahme zur Freiheitsberaubung zum Nachteil von K.________, begangen am 29. April 1999, sichergestellt worden war. Das Opfer K.________ verdächtigte später ihren Ex-Freund L.________, die Freiheitsberaubung in Auftrag gegeben zu haben. Dieser war zum Tatzeitpunkt Betreiber des Restaurants M.________ in U.________ (Ort), in welchem auch der Beschwerdeführer verkehrt hatte.