4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am 24. Juni 1999 an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich dazu den Akten was folgt entnehmen (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2020 [Akten ARR 21 23)]: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie F.________ an deren Domizil in Biel. Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar F.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf.