Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. durch die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2021 ist nicht weiter auf das Rechtsbegehren betreffend Ernennung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren einzugehen.