Darin beantragte er – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung sowie die Ernennung seines Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 2. März 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel und stellte explizit fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Mit Eingabe vom 3. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme.